Reisestornierung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wie verhalte ich mich, wenn meine Pauschalreise aufgrund solcher Umstände nicht stattfinden kann oder ich dadurch am Urlaubsort festsitze?

Dort, wo dein wohl verdienter Urlaub stattfinden sollte, sind nun Umstände eingetreten, die eine sichere Durchführung deiner Reise oder auch nur eine sichere Beförderung zu deinem Reiseziel scheinbar unmöglich machen?
In einem solchen Fall ist es natürlich nicht nur nachvollziehbar, sondern auch dein gutes Recht, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

Wir teilen dir in diesem Beitrag mit, unter welchen „außergewöhnlichen Umständen“ du deinen Reisevertrag, ohne dass dir Kosten entstehen, kündigen kannst:

Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht deiner Kontrolle unterliegen, und sich deren Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel:

  • Wirbelstürme
  • Überschwemmungen
  • Erdbeben
  • Terroranschläge
  • Streiks bei Fluglotsen

Wenn ein außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstand deine Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und du diese nicht planmäßig durchführen kannst, kannst du einen Reisevertrag ohne Kosten kündigen.

 

Schon wenn du die Tatsache begründen kannst, dass es wahrscheinlich ist, dass zum Zeitpunkt der Reise außergewöhnliche Umstände vorliegen werden, die deine Reise beeinträchtigen, reicht das für die Begründung eines kostenlosen Reiserücktritts aus.

Vom Pauschalreisevertrag trittst du durch Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter zurück, sozusagen indem du die Reise beim Veranstalter stornierst. Für diese Form der Stornierung, also die Kündigung des Vertrags, musst du weder eine bestimmte Form beachten noch Gründe für deine Entscheidung angeben.

 

Jedoch ist es dem Zweck förderlich die genannten außergewöhnlichen Umstände als Grund gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter anzugeben.

Da der Reiseveranstalter vor Beginn einer Pauschalreise noch keine Reiseleistungen erbracht hat, muss er dir den Reisepreis auch innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Trifft den Reiseveranstalter auch eine Pflicht, mich von sich aus über solche Umstände zu informieren?

Ja!

Den Veranstalter trifft in diesem Fall eine umfassende Erkundigungs- und Informationspflicht über Sicherheitsrisiken aus seiner vertraglichen Fürsorgepflicht für dich als seinen Kunden, wenn das Gebiet deines Reiseziels eine Gefahr für dich oder die Reisedurchführung wird.

Erkennt der Reiseveranstalter also, dass ein Rücktrittsrecht für dich besteht, muss er dich darüber auch informieren, so dass du gegebenenfalls von deinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kannst.

 

Sofern sich der Reiseveranstalter also nicht für das Verschweigen solcher Umstände entlasten kann, ist er dir weiterhin sogar zum Schadensersatz verpflichtet, da er mit einem solchen Verhalten eine Nebenpflicht aus dem Pauschalreisevertrag verletzt.

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