Einreiseverbot für Ungeimpfte – muss ich eine Stornogebühr zahlen?

Seit der Corona-Pandemie hat sich vieles geändert in der Welt des Reisens. Wir sind nicht nur vorsichtiger geworden, wir müssen uns auch an immer mehr Regeln halten. Die mittlerweile allseits bekannten Hygienebestimmungen sind aber noch nicht alles. 
Viele Länder haben neue Einreisebestimmungen getroffen. Darin legen sie immer häufiger fest, dass Personen, die keine Impfung gegen das Corona-Virus erhalten haben, nicht zur Einreise berechtigt sind.
Was also tun, wenn ich nicht geimpft oder bereits genesen bin und meinen gebuchten Urlaub
stornieren muss? Muss ich die Stornokosten an meinen Reiseveranstalter in voller Höhe
zahlen?

Leider hat bisher noch kein Gericht ein eindeutiges Urteil zu dieser Frage gefällt. Es lässt
sich aber sagen, dass Pauschalreisende in der Regel bessere Chancen haben, ihr Geld
zurückzubekommen. Das liegt daran, dass die Pauschalreise aufgrund der §§ 651 ff. BGB
ein höheres Schutzniveau genießt als die selbst zusammengesetzte Individualreise. 
Bei Individualreisen fallen die AGBs der Veranstalter nämlich schwerer ins Gewicht, und diese
Geschäftsbedingungen lassen eine Rückerstattung des Reisepreises in solchen Fällen nur
selten zu. 
Es ist jedoch sinnvoll, beim jeweiligen Flugunternehmen oder Hotel eine Verschiebung anzufragen. So profitieren beide Seiten und die Reise kann zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden. Kann man selbst die Reise voraussichtlich auch auf längere Zeit nicht
antreten, bietet sich auch eine Übertragung auf eine andere Person an. Diese kann dann die
Reise stattdessen antreten und der gezahlte Reisepreis geht nicht verloren. Solche Optionen
müssen jedoch vor einer Stornierung beim Reiseveranstalter angefragt werden, da dieser
eure Buchung ansonsten bereits rückgängig gemacht hat.
Vor allem gilt jedoch eins: wer eine baldige Reise bucht, sollte sich zuvor die Einreisebestimmungen anschauen. Galt das Einreiseverbot nämlich schon zum
Buchungszeitpunkt, wird es schwer eine kostenlose Stornierung zu erreichen. 
Ist man jedoch unter den Frühbuchern und es wird zwischenzeitlich erst ein Einreiseverbot erlassen, kann dieses gegebenenfalls einen außergewöhnlichen Umstand darstellen und zur kostenlosen Stornierung berechtigen. Inwiefern solche Einreiseverbote aber wirklich als „unvorhersehbar“ angesehen werden können und tatsächlich eine volle Rückerstattung bedeuten, muss die Rechtsprechung noch klären. 
Schließlich ist die Corona-Pandemie mittlerweile ein Teil unseres Alltags geworden und neue Vorsichtsmaßnahmen sind für die Bevölkerung keine unvorhersehbaren Einschnitte mehr, wie es im Jahr 2020 noch der Fall war.
In solchen Fällen kann man als Lastminute-Reisende/r also Glück haben sowie bei der
Buchung eines sogenannten „Flex-Tarifs“, der in der Regel eine kurzfristige Stornierung oder
Umbuchung ermöglicht. 
Zu bedenken ist außerdem, dass eine Reiserücktrittversicherung lediglich dann eure Kosten erstattet, wenn ein versicherter Rücktrittsgrund vorliegt. Ein Einreiseverbot und viele Umstände rund um Corona sind keine typischen Rücktrittsgründe im Rahmen einer Versicherung. Dafür muss häufig eine zusätzliche spezielle Versicherung abgeschlossen werden.
 
Wie Reiseritter dir helfen kann?

Sollte einer der aufgeführten Umstände auf Dich zutreffen, nehmen wir deinen Fall gerne an und werden dir helfen deine rechtlichen Interessen zu vertreten.

 

Das bedeutet nicht zwingend, dass es immer zu einem gerichtlichen Urteil kommen muss. In den meisten Fällen lässt sich auch eine außergerichtliche Einigung mit den Reiseveranstaltern finden.

 

Hinweis: Die Verbraucherzentrale kann als Ratgeber hier fungieren, allerdings nicht Eure Rechte vertreten und verteidigen.

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