
Corona und Urlaub - was mache ich, wenn...?
Das Wichtigste in Kürze:
- Wer jetzt Urlaub plant, muss noch immer mit Corona-Einschränkungen rechnen.
- Müssen Urlauber:innen Reiseänderungen wie ein anderes Hotel akzeptieren?
- Können die zu erwartenden Einschränkungen ausreichen, um von der Reise kostenfrei zurückzutreten? Wann können Sie kostenfrei stornieren?
- Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen.
- Das sollten Sie bei besonderen Zusatztarifen oder Stornierungsmöglichkeiten beachten
- Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
- Risikofaktor: Vorkasse bei Flügen und Pauschalreise
- Was mache ich, wenn…
- Testpflicht, Impfpflicht und Quarantänepflicht
- Wie reklamiere ich einen Reisemangel richtig?
- Springt meine Reiserücktrittversicherung ein, wenn ich an Corona erkranke?
- Greift die Auslandskrankenversicherung, wenn ich im Urlaub an Corona erkranke?
- Umgang mit Reiseveranstalter und Fluggesellschaft – typische Fälle
- Was tun bei Ping-Pong zwischen Fluggesellschaft und Vermittlungsportal?
- Tipp bei Nichtzahlung: Was kann ich tun, wenn ich das Geld nicht zurück bekomme?
- Weitere Probleme bei Reisen
Rechtsprechung zu vielen dieser Fragen gibt es noch nicht. Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Ausschlag gebend wird in der Regel die Situation am Reiseziel zum geplanten Reisetermin sein. Klar ist aber: Pauschalreisen sind besser abgesichert als individuell gebuchte Reisen, bei denen Sie etwa Flug und Unterkunft einzeln buchen.
Das sollten Sie bei besonderen Zusatztarifen oder Stornierungsmöglichkeiten beachten
Viele Reiseanbieter bieten besondere Zusatztarife (so genannte Flex-Tarife) oder kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Achten Sie dabei auf die konkreten Bedingungen:
- Müssen Sie den Zusatztarif extra dazu buchen oder ist er bereits im Reisepreis inbegriffen?
- In welchen Fällen ist eine kostenlose Stornierung möglich?
- Welche Ausschlüsse gibt es?
- Für welche Reisearten bzw. welche Produkte des Anbieters gilt der Zusatztarif?
Zum Teil gelten die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten nur für einen begrenzten Reisezeitraum und für spezielle Reisen. Etwa “Gültig nur im Reisezeitraum Mai bis Juli”. Zudem ist eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung teilweise nur bis 14 Tage vor Reisebeginn von einem solchen Zusatztarif enthalten.
Wenn Sie vertraglich verpflichtet sind, eine Anzahlung zu leisten, müssen Sie üblicherweise spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn den Rest bezahlen. Prüfen Sie daher noch bevor Sie die Restzahlung überweisen, ob die Reise aufgrund der Corona-Lage auch wirklich stattfinden kann.
Wenn Sie das Recht haben, die Reise kostenfrei zu stornieren, ist der Reiseveranstalter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zurückzuerstatten. Die Erfahrungen seit dem Frühjahr 2020 haben aber gezeigt, dass sich viele Reiseveranstalter nicht an diese Frist halten. Zum Teil warten Verbraucher:innen noch heute auf eine Rückerstattung. Manche müssen den Rechtsweg bestreiten. Eine Sicherheit, dass der Reisepreis durch den Reiseveranstalter schneller oder überhaupt zurückgezahlt wird, gibt es durch die kostenlosen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten sowie die entgeltlichen Zusatztarife also nicht.
Risikofaktor: Vorkasse bei Flügen und Pauschalreise
Flüge und Pauschalreisen zahlen Sie in der Regel vorab. Das kann aber ein erhebliches Risiko sein, wenn während einer Pandemie viele Reisen und Flüge ersatzlos ausfallen. Die Rechtslage ist klar: Reisende, die gestrichene Reiseleistungen bereits bezahlt haben, müssen ihr Geld zurück bekommen – bei Pauschalreisen innerhalb von 14 Tagen, bei Flügen innerhalb von 7 Tagen.
Doch während einer Pandemie halfen diese Fristen oft nur wenig: Anbieter waren kaum erreichbar, Betroffene mussten lange auf Rückzahlungen warten. Die Verbraucherzentralen kämpfen deshalb dafür, dass Reisende nicht mehr über Monate hinweg in Vorkasse gehen müssen – und konnte bereits erste Erfolge erzielen.
Verbraucherbeschwerden zeigten etwa, dass die Lufthansa Rückzahlungen verschleierte und verschleppte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 29. Dezember 2020 erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an.

Was mache ich, wenn…
…ich aus persönlichen Gründen doch nicht mehr verreisen möchte? Wenn ich subjektive Bedenken habe?
Ist der Urlaub bereits gebucht und wollen Sie aus persönlichen Gründen nicht mehr verreisen, etwa weil Sie Angst vor einer Ansteckung haben, sind Sie an die vertraglich vereinbarten Stornobedingungen gebunden. Treten Sie in jedem Fall mit Ihrem Vertragspartner, also dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft, in Kontakt und versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Denkbar wäre eine Umbuchung oder ein (freiwilliger) Gutschein. Liegt dagegen eine objektive Gefahrenlage vor, können Sie weiterhin kostenfrei stornieren. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht hat, sollten Sie nicht zu früh stornieren und abwarten, ob sich nicht doch noch ein Grund für eine kostenfreie Stornierung ergibt. Nicht in jedem Fall können Sie sich nachträglich auf eine später ausgesprochene Reisewarnung berufen.
…ich die Reise während der Pandemie gebucht habe, bei Buchung also eine Reisewarnung bestand?
Nach über zwei Jahren Corona-Pandemie gehört Corona quasi schon zum Alltag. Doch was passiert, wenn während der Buchung (noch) eine Reisewarnung bestand, Reisende jedoch in der Hoffnung gebucht haben, dass sich die Lage bis zum Reisebeginn verbessert? Eine Verbesserung der Lage tritt dann jedoch nicht, beziehungsweise wieder ein. Gerade bei Frühbuchungen stellt sich diese Problematik.
Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können Sie auch in diesen Fällen kostenfrei von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Kenntnis einer Reisewarnung für eine später geplante Reise, steht dem nicht entgegen. Lag dagegen bereits bei der Buchung eine Reisewarnung vor und besteht diese bis zum Zeitpunkt der Reise fort, ist eine kostenlose Stornierung in der Regel nicht möglich. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Bei der Stornierung handelt es sich grundsätzlich um eine Prognose-Entscheidung. Damit ist relevant, wie zum im Zeitpunkt der Stornierung die Lage zur geplanten Reisezeit einzustufen ist.
Entscheidend ist auch, wie groß der Abstand zwischen Buchung und Reiseantritt ist. Wer sehenden Auges für die nächsten Tage einen Urlaub in einem Hochrisikogebiet bucht, muss damit rechnen, dass ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich ist. Auf der anderen Seite stellt sich dann jedoch die Frage, ob der Reiseveranstalter die Reise überhaupt hätte anbieten dürfen oder zumindest über die Gefahrenlage informieren hätte müssen, da er für die Sicherheit der Reisenden verantwortlich ist.
… ich im Urlaub positiv auf Corona getestet wurde und am Urlaubsort in Quarantäne muss? Wer übernimmt die Mehrkosten?
Ein positiver Corona-Test im Urlaubsland muss nicht zwangsläufig eine Quarantäne zur Folge haben. Dies hängt von den jeweiligen behördlichen Regelungen des Urlaubslandes ab. Diese Regelungen können sich jedoch kurzfristig ändern. Informieren Sie sich daher unmittelbar vor Urlaubsbeginn nochmal, was in Ihrem Urlaubsland gilt. Bei einem längeren Aufenthalt halten Sie sich am besten auch vor Ort auf dem Laufenden. Wichtige Informationsquellen sind das Auswärtige Amt, die Tourismusseiten der Länder oder bei einer Pauschalreise auch der Reiseveranstalter.
➔ Wenn sie im Urlaubsland in Quarantäne müssen
Falls Sie wegen einer Quarantänepflicht im Urlaubsland Ihren Rückflug verpassen, ist das in erster Linie Ihr Risiko. Eine Erkrankung fällt in den persönlichen Risikobereich eines jeden Reisenden. Die anfallenden Mehrkosten aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme (z.B. Quarantäne), müssen Sie daher in der Regel selbst tragen. Dies gilt sowohl bei einem bloßen Positivtest als auch bei einer tatsächlichen Erkrankung. Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter oder die Airline können Sie in der Regel nicht geltend machen. Fragen Sie daher nach Kulanzregelungen.
Tipp: Informieren Sie sich bereits bei der Buchung der Reise, ob eine Quarantäne durch den Reiseanbieter abgesichert ist und dieser sich um eine gesonderte Unterkunft, Verpflegung und auch die neue Rückreise/Umbuchung kümmert. Ggf. müssen Sie hierzu eine eigene Reiseversicherung abschließen.
➔ Eine Reisekrankenversicherung kann einen Teil der Kosten übernehmen
Wenn Sie vor Reiseantritt eine Reisekrankenversicherung in Verbindung mit einer Covid-Reiseversicherung abgeschlossen haben, können Sie zumindest einen Teil der eventuell entstehenden Mehrkosten zum Beispiel für zusätzliche Hotelübernachtungen und Flugumbuchung erstattet bekommen. Da sich Covid-Versicherungen der Versicherungsanbieter inhaltlich sehr unterscheiden können, vergleichen Sie vor Abschluss genau, welche Kosten die Versicherung konkret abdeckt. Wichtig kann auch sein, ob die Kosten für Mitreisende abgedeckt sind, zum Beispiel für Familienangehörige, die nicht erkrankt sind bzw. positiv getestet wurden.
Wichtig zu wissen:
- Bei einem Test an einer offiziellen Stelle müssen Sie davon ausgehen, dass auch die jeweiligen Behörden informiert werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen können erhebliche Bußgelder oder sogar Strafen drohen.
- Neben der Frage, wer die Mehrkosten im Falle einer Quarantäne trägt und wer den Rückflug organisiert, gibt es noch einen weiteren wichtigen Punkt, an den Sie denken müssen: Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und möglicherweise die Schule Ihrer Kinder. Unentschuldigte Fehlzeiten können ein juristisches Nachspiel haben.
…ich eine Reise in ein Land gebucht habe, für das eine Reisewarnung oder Teilreisewarnung besteht, der Veranstalter die Reise aber durchführt und ich an der Reise teilnehmen möchte?
Eine Reisewarnung bedeutet nicht, dass Sie gar nicht reisen dürfen. Es steht Ihnen frei, überall hinzureisen, wann immer Sie wollen, sofern Ihr Urlaubsland keine Einreisebeschränkungen erlassen hat. Wenn Sie Ihren Urlaub trotz einer Reisewarnung antreten wollten, kann es sein, dass Sie bei Einreise in das Urlaubsland oder aber bei der Reiserückkehr Einschränkungen wie Testpflicht oder Quarantäne hinnehmen müssen.
Außerdem könnte es sein, dass Ihre Krankenkasse keine Leistungen übernimmt, wenn eine Reisewarnung im Ausland vorliegt. Selbst dann nicht, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung ist gerade bei Reisen in Nicht-EU-Länder sinnvoll. Doch manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn eine Reisewarnung vorliegt oder auch bei Pandemien. Wenn Sie also im Ausland an Corona erkranken, tritt die Versicherung nicht ein, wenn Ihr Vertrag in solch einem Fall die Leistung ausschließt. Behandlungskosten im Ausland können sich schnell auf sechsstellige Beträge belaufen, die Sie dann im Zweifel selbst tragen müssten.
Auch viele Anbieter von Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherungen schließen die Leistung bei Pandemie oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus. Erkundigen Sie sich daher bevor Sie eine Versicherung abschließen, ob diese auch die verschiedenen Corona-Szenarien abdeckt.
…die Reise wegen fehlender Kapazitäten seitens des Veranstalters abgesagt wird?
Die behördlichen Corona-Beschränkungen können sich auch auf die konkreten Angebote der Reiseveranstalter auswirken. Aufgrund der bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte kann es immer noch vorkommen, dass Hotels nicht voll belegt werden dürfen.
Daher ist es möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird, auch wenn Sie schon eine Buchungsbestätigung erhalten haben. In diesem Fall können Sie vom Reiseveranstalter verlangen, dass er Ihnen den gezahlten Reisepreis vollständig erstattet. Sie müssen weder eine Umbuchung der Reise noch einen Gutschein akzeptieren. Es steht Ihnen allerdings frei, diese Angebote anzunehmen.
Ob Sie Entschädigungsansprüche haben, die darüber hinausgehen, etwa für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, ist fraglich. Sie müssen im Einzelfall geprüft werden.
…touristische Einrichtungen wie Museen, Theater, Gastronomie, Taxen oder Strände außerhalb vom Hotel nicht erreichbar sind?
Ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort müssen Sie normalerweise hinnehmen. Bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Bei sehr starken Einschränkungen kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommen. Erste gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass bereits die pandemiebedingte Kontaktbeschränkung – also fehlende Interaktionsmöglichkeiten mit anderen Urlauber:innen – zu einem Minderungsanspruch führen kann. Dies sei auch dann gegeben, wenn beispielsweise nur jeweils ein Kind den Pool nutzen und somit keine soziale Interaktion möglich ist.
Summieren sich mehrere Einschränkungen, die einzeln nicht zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht führen, können Sie gegebenenfalls die Reise kostenfrei stornieren. Das kann auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sein, wenn es den urlaubstypischen Tagesablauf erheblich beeinträchtigt. Dies ist bei einer Maskenpflicht am Strand sicherlich der Fall, nicht jedoch beim Einkaufen oder Bahnfahren – sofern diese Beschränkungen auch in Deutschland vorliegen. Auch hier ist wieder der jeweilige Einzelfall zu prüfen.
…ich am Urlaubsort oder im Hotel mit Einschränkungen konfrontiert werde?
Wenn für Ihr Urlaubsland die Reisewarnung aufgehoben wurde und Sie in das Urlaubsland zu touristischen Zwecken wieder einreisen dürfen, gibt es möglicherweise weiterhin Einschränkungen. So kann es sein, dass Ihnen der Swimming-Pool nicht durchgängig zur Verfügung steht oder Sie à là carte essen müssen, obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.
Bei der Frage, ob es sich hierbei um Reisemängel oder um hinnehmbare Einschränkungen handelt, kommt es darauf an, ob vereinbarte Leistungen gestrichen wurden. Coronabedingte Einschränkungen am Pool, Hotelstrand oder Buffet können unter Umständen dazu führen, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag stornieren können. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Keine Ansprüche haben Sie jedoch, wenn die Einschränkungen bei der Buchung bereits bekannt waren und damit gerechnet werden musste, dass diese auch bei der Reise vorliegen werden.
…sich verschiedene behördliche Einschränkungen summieren?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Hinweise für eine bedeutende Gefahrenlage im Land können sein:
- Warnungen des Auswärtigen Amtes für ein Land,
- Warnungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Robert-Koch-Instituts,
- Warnungen von führenden Politikern wie Präsidenten oder Kanzlern,
- zahlreiche Pressemeldungen.
All diese Punkte können auf ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis hindeuten. Ihre Pauschalreise könnten Sie dann nach § 651 h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter müsste Ihnen den Reisepreis nach § 651 h Abs. 5 BGB binnen 14 Tagen erstatten.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort müssen Sie normalerweise hinnehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Einschränkungen kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommen. Lassen Sie dies im Einzelfall prüfen.
…sich kurzfristig die Einreisebedingungen erschweren oder während der Reise im Urlaubsgebiet plötzlich ein Hotspot entsteht?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Solche Umstände könnten vorliegen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der geplanten Reise am Reiseziel eine unzumutbare Situation erwartet werden kann. Das können Einreiseverbote oder verpflichtende Quarantänemaßnahmen bei Ankunft oder Heimkehr sein. Besteht für Ihr Urlaubsland ein Einreiseverbot, darf die Fluggesellschaft Sie nicht mitnehmen. Anderenfalls müsste die Airline Strafe zahlen.
Bei Einschränkungen kommt es darauf an, ob diese den Sinn und Zweck der Reise erschweren oder die Reise sinnlos machen.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort sind normalerweise hinzunehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Einschränkungen kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommen.
Müssen Sie beispielsweise den Mund-Nase-Schutz nicht überall, sondern nur an manchen Orten tragen, müssen Sie das als Unannehmlichkeit hinnehmen.
Entsteht während Ihres Urlaubs am Reiseziel ein plötzlicher Hotspot oder wird eine Reisewarnung ausgesprochen, sind Sie berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Sie erhalten dann für nicht genutzte Leistungen das Geld zurück. Wenn es vertraglich vereinbart war, muss der Reiseanbieter für Ihren Rücktransport sorgen.
…ich nur einen Flug gebucht habe und bei Einreise direkt in Quarantäne müsste?
Dieser Umstand ist rechtlich derzeit noch nicht geklärt. Wenn der Flug an sich durchgeführt wird und kein generelles Einreiseverbot besteht, zahlen Airlines häufig nichts freiwillig zurück. Fragen Sie daher nach Kulanzregelungen. Auch wenn der Flugpreis nicht erstattungsfähig ist, müssen im Ticketpreis beinhaltete Steuern und Gebühren erstattet werden. Die Verbraucherzentralen sind allerdings der Meinung, dass die Anordnung von Quarantänemaßnahmen am Reiseziel eine gravierende Einschränkung ist. Sie sollten also versuchen, Ihr Geld zurückzubekommen. Hierbei kann Ihnen unter Umständen die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr helfen.
Alternativ können Sie auch einen Gutschein der Airline akzeptieren oder den Flug direkt umbuchen, wenn das für Sie von Vorteil ist.
Ob Reisebeschränkungen für Ihr Reiseziel vorliegen, können Sie in der kostenlosen App des Bundes “Sicher Reisen” oder auf dieser offiziellen Seite der EU finden.
Tipp: Zwar sind Flextarife meist etwas teurer, bieten aber gerade in Coronazeiten die notwendige Flexibilität für Umbuchungen.
Testpflicht, Impfpflicht und Quarantänepflicht
Testpflicht
Wenn Sie eine Reise gebucht haben und im Nachhinein eine Testpflicht bei Einreise eingeführt wird, kommt es darauf an, ob diese Pflicht für Reisende zumutbar ist:
- Ein kostenfreier Test vor Abflug oder bei Ankunft ändert den Reisevertrag nicht wesentlich.
- Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn durch verpflichtende Corona-Tests erhebliche Mehrkosten auf Reisende zukommen.
Impfpflicht
Manche Länder verlangen von Reisenden für die Einreise schon länger das Vorliegen bestimmter Impfungen (z.B. Gelbfieber). Auch eine Corona-Impfung kann eine mögliche Einreisebedingung sein:
- Sofern diese Einreisebedingung bei Buchung bekannt ist, ist eine kostenfreie Stornierung nicht möglich. Wenn Sie keine solche Impfung wollen oder aber keinen zeitnahen Impftermin bekommen, liegt das in Ihrem Verantwortungsbereich.
- Anders sieht es aber aus, wenn Reisende zu bestimmten Bedingungen eine Reise gebucht haben, sich die Bedingungen (u.a. Impflicht) nach der Buchung ändern. Sind diese nachträglichen Bedingungen für Reisende nicht hinnehmbar, können Sie die Reise kostenfrei stornieren.
Quarantänepflicht
Für Reisende sind auch verschiedene Szenarien einer Quarantänepflicht möglich.
- Zum einen kann Sie eine Quarantäne im Zielland erwarten. Ist diese Pflicht zur Quarantäne bei Buchung bereits bekannt, können Sie sich dann nicht unbedingt darauf berufen, um kostenfrei stornieren zu können. Hier ist entscheidend, wie lange im Voraus Sie gebucht haben und ob Sie auf einen Urlaub ohne Beschränkungen vertrauen durften.
- Sofern bei Buchung keine Beschränkungen bekannt waren und diese erst vor der Abreise entstehen, so müssen Sie dies nicht ohne weiteres akzeptieren. Sind diese Einschränkungen unzumutbar, insbesondere, wenn Sie in eine Zwangsquarantäne müssen, können Sie die Reise kostenfrei stornier.
- Gerichtlich noch nicht geklärt ist allerdings folgende Situation: Wenn Sie direkt vor Abreise als Kontaktperson eines Erkrankten benannt wurden und das Gesundheitsamt vorsorglich Ihnen gegenüber eine Quarantäne angeordnet hat. Infolge der Quarantäne können Sie so die Reise nicht angetreten, obwohl der Anbieter diese wie geplant durchführt.
Nach Ansicht der Verbraucherzentralen liegt hier eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Hätten beide Seiten bei Vertragsschluss diesen Umstand gekannt, hätten sie dies auch vertraglich geregelt. In solchen einem Fall könnten Sie demnach die Reise kostenfrei stornieren.
Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig beim Auswärtigen Amt und beim Robert-Koch-Institut über die bestehenden Quarantäneregelungen und die Risikoeinstufung ihres Urlaubslandes. Am Beispiel von Portugal oder Spanien zeigt sich, wie schnell es zu Änderungen kommen kann. Innerhalb weniger Tage wurden diese Länder als Virusvariantengebiete eingestuft. Das hat unter anderem zur Folge, dass Rückkehrende für 14 Tage in Quarantäne müssen – selbst, wenn sie bereits geimpft sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich die Lage jederzeit und sehr schnell ändern kann.
Wie reklamiere ich einen Reisemangel richtig?
Handelt es sich bei den coronabedingten Einschränkungen um mehr als eine hinnehmbare Beeinträchtigung, können Sie von einem Reisemangel ausgehen.
Sie haben dann unter anderem einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Um später Ärger zu vermeiden, sollten Sie bei der Mängelanzeige folgende Punkte beachten:
- Melden Sie den Mangel unverzüglich bei Ihrem Reiseveranstalter vor Ort. Wichtig ist hier, den richtigen Ansprechpartner zu kennen. Das kann die örtliche Reiseleitung, der Veranstalter direkt oder auch der Reisevermittler sein. Der Leistungsträger vor Ort, wie beispielsweise der Hotelier, ist zwar nicht im juristischen Sinne verantwortlich, schafft aber meist direkt Abhilfe. Daher kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, sich zuerst an den Hotelier zu wenden.
- Fordern Sie bei Ihrem Ansprechpartner Abhilfe – Beseitigung des mangelhaften Zustandes – und setzen Sie hierfür eine Frist.
- Die Mängelanzeige kann formlos erfolgen. Lassen Sie sich jedoch zu Beweiszwecken die Anzeige schriftlich bestätigen.
- Wichtig ist, dass Sie den Reisemangel auch beweisen können. Dokumentieren Sie daher in einem Reisemangelprotokoll alle wichtigen Fakten. Machen Sie Fotos oder auch Videos und lassen Sie sich die Kontaktdaten von Zeugen oder anderen Reisenden geben.
Weitere Informationen zum Thema Reisemängel finden Sie hier: Ärger mit Hotels. Nutzen Sie auch unsere kostenlosen Musterbriefe zur Mängelanzeige und Abhilfeverlangen und Mängelansprüche an Reiseveranstalter.
Haben Sie keine Pauschalreise gebucht, aber zum Beispiel ein Ferienhaus im europäischen Ausland (z.B. in Spanien oder Dänemark), können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) wenden, das auf solche Fälle spezialisiert ist.
Springt meine Reiserücktrittversicherung ein, wenn ich an Corona erkranke?
Eine Reiserücktrittsversicherung tritt grundsätzlich dann ein, wenn nach der Buchung
- Sie oder eine mitversicherte Person krank wird,
- ein naher Angehöriger verstirbt oder
- Sie arbeitslos werden.
- Teilweise greifen die Versicherungen auch bei Kurzarbeit.
Viele Versicherungsverträge enthalten jedoch Ausschlussklauseln für Pandemien. Corona wurde von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft. Das bedeutet, dass die Reiserücktrittversicherung nicht zahlt, wenn Sie an Corona erkranken und Ihr Versicherungsvertrag eine solche Klausel enthält. Wichtig: Diese Klausel muss schon bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung in Ihrem Versicherungsvertrag gestanden haben. Nachträglich dürfen Versicherer solche Klauseln nicht einfügen.
Falls Sie Angst haben, sich mit Corona anzustecken, reicht dies bei keiner Versicherung als Grund für einen Reiserücktritt aus.
Gleiches gilt im Übrigen bei Reiseabbruchversicherungen. Diese greifen grundsätzlich dann ein, wenn eine Erkrankung im Urlaub eintritt. Falls Ihre Versicherungsbedingungen aber eine Pandemieklausel enthalten, können Sie die Kosten für den Reiseabbruch nicht geltend machen.
Manche Versicherungen oder Reiseveranstalter bieten inzwischen teilweise spezielle “Corona-Versicherungen” an. Prüfen Sie vorab genau, welche Leistungen versichert sind.
Greift die Auslandskrankenversicherung, wenn ich im Urlaub an Corona erkranke?
Falls Sie während der Reise an Corona erkranken und eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese grundsätzlich auch die entstehenden Behandlungskosten. Manche Versicherer haben jedoch einen Ausschluss bei Pandemien. Die Weltgesundheitsorganisation hat Corona als Pandemie eingestuft.
Reisen Sie in ein EU-Land, trägt Ihre gesetzliche Krankenversicherung weitgehend die Kosten der ärztlichen Behandlung im Ausland. Voraussetzung ist, dass mit dem Staat ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht. Fragen Sie vor Reiseantritt bei Ihrer Krankenkasse nach. Da im Ausland viele Ärzt:innen eine Privatzulassung haben, übernimmt die Krankenkasse nur den in Deutschland gültigen Regelsatz. Wichtig ist daher, die Kosten vorab zu klären bzw. einen Arzt mit kassenärztlicher Zulassung aufzusuchen. Es darf also kein Privatarzt sein, der dann auch privat abrechnet.
Manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn es eine Reisewarnung gibt. Da Sie in solchen Fällen in aller Regel eine Reise kostenlos stornieren können, sollten Sie gut überlegen, ob Sie die Reise dennoch antreten möchten. Ein Blick in die Vertragsunterlagen und AGB des jeweiligen Versicherers lohnt sich auf jeden Fall.
Umgang mit Reiseveranstalter und Fluggesellschaft – typische Fälle
Der Reiseveranstalter verlangt Restzahlung
Die Reise steht bevor, aber aufgrund behördlicher Beschränkungen vor Ort ist zum Beispiel unklar, ob die Reise tatsächlich durchgeführt werden kann. Der Anbieter verlangt jedoch die Restzahlung. Falls Sie aufgrund bestehender Unsicherheiten die Restzahlung zurückhalten möchten, sollten Sie gemäß § 321 BGB die sogenannte Unsicherheitseinrede erheben. Diese gibt Ihnen das Recht, die Restzahlung zurückzuhalten. Jedoch müssen Sie nachweisen können, dass die Durchführung der Reise tatsächlich gefährdet ist, zum Beispiel weil ein Einreiseverbot, eine Quarantäneanordnung besteht oder das Hotel geschlossen ist. Sie sollten die Unsicherheitseinrede nachweislich – also zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben – erheben. Nutzen Sie dafür dieses Musterschreiben.
Sobald jedoch die Voraussetzungen für die Unsicherheitseinrede entfallen, müssen Sie vor Reiseantritt die Restzahlung leisten oder, falls die Unsicherheit fortbesteht, den Rücktritt erklären.
Der Reiseveranstalter erstattet den Reisepreis nicht
Ihre Reise wurde vom Anbieter storniert bzw. Sie sind aufgrund erheblicher Beeinträchtigung der Reise vom Vertrag zurückgetreten. Der Anbieter reagiert jedoch nicht auf Ihre Aufforderung zur Erstattung des Reisepreises.
Reiseanbieter sind verpflichtet nach Aufforderung innerhalb von 14 Tagen den gesamten Reisepreis zurückzuerstatten.
Viele Reiseveranstalter möchten teilweise wieder keine Erstattungen vornehmen und bieten stattdessen Gutscheine an. Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein zu akzeptieren. Für Reisen die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, bestand eine gesetzliche Regelung. Anbieter konnten einen Gutschein anbieten. Dieser war dann staatlich gegen Insolvenz gesichert.
Wenn der Reiseanbieter Ihnen jetzt für ausgefallen Reisen einen Gutschein anbietet, sollten Sie diesen nur akzeptieren wenn,
- aus dem Gutschein eindeutig hervorgeht welchen Wert dieser hat und wie lange dieser gültig ist,
- bei Nichteinlösen des Gutscheins innerhalb des Gültigkeitszeitraums die Möglichkeit besteht die Erstattung des bereits geleisteten Reisepreises zu erhalten und
- der Gutschein gegen Insolvenz des Reiseanbieters abgesichert ist.
Sollten Sie den Reisepreis für Ihre Pauschalreise zurückfordern wollen, können Sie dieses Musterschreiben verwenden.
Die Fluggesellschaft erstattet den Ticketpreis nicht
Ihr Flug wurde von der Airline annulliert bzw. nicht durchgeführt. Der Anbieter reagiert jedoch nicht auf Ihre Aufforderung zur Erstattung der Flugkosten.
Airlines sind nach der EU-FluggastrechteVO verpflichtet, nach Aufforderung innerhalb von 7 Tagen den gesamten Flugpreis zurückzuerstatten.
Viele Airlines erstatten nicht, sondern bieten stattdessen Gutscheine an. Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben Anspruch auf Auszahlung des Geldes.
Wichtig: Diese freiwilligen Gutscheine sind nicht gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft abgesichert. Insofern tragen Sie das Risiko, dass der Gutschein im Fall der Insolvenz des Anbieters wertlos wird.
Falls der Anbieter trotz Aufforderung keine Zahlung vornimmt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle söp wenden. Die Schlichtungsstellen arbeiten für Verbraucher:innen kostenfrei.
Was tun bei Ping-Pong zwischen Fluggesellschaft und Vermittlungsportal?
Sie haben Ihren Flug oder eine Reise über ein sogenanntes Vermittlungsportal gebucht und Ihr Flug wurde von der Fluggesellschaft annulliert? Eine Erstattung der Reisekosten lehnen jedoch sowohl die Airline, als auch das Buchungsportal ab? Keines der beiden Unternehmen fühlt sich zuständig und verweist jeweils auf den anderen?
Das können Sie tun: Wurde Ihr Flug annulliert, haben Sie nach der Fluggastrechteverordnung einen Erstattungsanspruch der vollständigen Flugkosten. Ihr Vertragspartner ist die Airline bzw. der Reiseveranstalter. Also müssen Sie sich mit Ihrem Rückzahlungsanspruch dorthin wenden. Lassen Sie sich nicht von der Airline oder dem Reiseanbieter zurück an den Vermittler – zum Beispiel ein Vermittlungsportal – verweisen.
Dies gilt auch, wenn die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter angeben, dass die Ticketkosten bereits an den Vermittler überwiesen wurden. Die Verbraucherzentralen vertreten die Ansicht, dass bei einer Erstattung der Fluglinien an den Vermittler keine Leistungserfüllung eintritt und Ansprüche auf Erstattung gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter weiterhin bestehen bleiben.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-und-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542