Erster Corona-Fall im Reiserecht beim BGH

Kostenloser Rücktritt?
Erster Corona- Fall im Reiserecht beim BGH
Aufgrund der Corona Pandemie mussten und müssen mehrere Reisende auf Ihren Urlaub verzichten und treten von ihrer Reise zurück. Müssen Sie aber die Stornogebühren zahlen?
Nach § 651h Abs. 1 S.1 BGB kann der Kunde jeder Zeit von seiner Reise zurücktreten. Dabei steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu. Im Falle von außergewöhnlichen Umständen, oder Ähnlichem, muss der Kunde keine Stornokosten bezahlen.
Im März 2020 trat ein Mann von seiner Japan-Reise aufgrund der steigenden Infektionszahlen zurück. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass eine Einreise nach Japan gar nicht mehr möglich war, wegen des Einreiseverbots, was Ende März verkündet wurde.
Der Reisende hat aber vertragsgemäß 25% Stornokosten vom Reisepreis bezahlt. Seine Japan-Reise hat er beim Reiseveranstalter für 6.000€ gebucht und bezahlt. Nach seinem Rücktritt blieben 1.540€ beim Reiseveranstalter. Letztendlich möchte der Mann sein Geld zurückhaben, da eine Einreise im April ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
Nun wird vom Bundesgerichtshof geprüft, ob der Reisende die Stornokosten erstattet bekommt oder ob er diese, trotz des späteren Einreiseverbots, bezahlen muss.
Hierbei ist zu beachten, ob man sich auf den Zeitpunkt des Reiserücktritts bezieht oder auch auf die spätere Entwicklung der Situation. Denn nach dem Amtsgericht München, war zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhersehbar, dass bis zum April, es zu weiteren Einschränkungen kommen wird. Anders sieht es das Landgericht München. Sie sind der Meinung, dass Anfang März eine schlechtere Weiterentwicklung nicht abzusehen war.
Die Entscheidung, ob der Mann seine Stornokosten zahlen muss oder nicht, soll nun am 2.August 2022 verkündet werden.
Update
Laut des Landgerichts gab es zum Zeitpunkt des Rücktritts keine erhebliche Beeinträchtigung zur Einreise. Dabei beruft sich das Landgericht auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und nicht wie sich die Lage in dem jeweiligen Land weiterentwickelt.
Im Gegensatz zum Landgericht sieht der BGH die Beurteilung anders. Es wäre wichtig zu beachten, ob es Deutungen zum Zeitpunkt des Rücktritts gab, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung hinweisen. Daher muss die Angelegenheit vom BGH an das LG München zurückgewiesen werden, um die Umstände weiter aufzuklären.
Da die Entscheidung des Rechtstreits schließlich von der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 der europäischen Pauschalreise-Richtlinie abhängt, wurde der Fall gleichzeitig dem höchsten Gericht (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. Schließlich wurde von Deutschland die Pauschalreise-Richtlinie nahezu identisch mit dem § 651h BGB umgesetzt.
Nun wird der Fall vom EuGH geprüft und wir können spannend auf das Urteil warten. Letztendlich spielt das Urteil eine wichtige Rolle für viele Urlauber.
Geld zurück in 3 Schritten