Grundsätzlich sind Nichtbeförderungen, Annullierungen und Verspätungen über die Fluggastrechte-Verordnung von den Fluggesellschaften auszugleichen.
Hiernach sind verschiedene Ausgleiche vorgesehen, die der Reisende bei den verschiedenen Leistungsstörungen verlangen kann. Dazu gehören etwa Ausgleichsansprüche aus Art. 7 der Verordnung und Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen aus Art. 8, 9 der Verordnung.
Die Ausgleichsleistungen richten sich insbesondere, nach der hypothetischen Flugstrecke. Das Heißt je länger der Flug dauert, desto höher ist der Ausgleichsanspruch.